Buchführung
Digitale Buchführung
Eine Buchführung muss im Zeitalter der Digitalisierung nicht mehr in Papierform erstellt werden. Sie kann in digitaler Form als digitale Buchführung erfolgen.
Dies spart Zeit und Geld.
Der Schritt von der Buchführung in Papierform hin zur digitalen Buchführung ist einfach und hat ein profitables Ergebnis, da Zeit und Aufwand gespart werden.
Wie funktioniert das? Die für die Buchhaltung notwendigen Belege wie z.B. Rechnungen werden direkt online übermittelt und verbucht.
Vorteile: Kopien sind unnötig, Belege gehen zeitnah ein und werden zeitlich passend verbucht. Betriebswirtschaftliche Auswertungen lassen sich jederzeit erstellen und abrufen.
Die Steuerberaterkanzlei Rekewitz hat sich auf digitale Buchführung spezialisiert. Unsere Mandanten übermitteln uns elektronisch ihre Belege. Die Verbuchung und spätere Übermittlung an das Finanzamt erfolgt durch uns in digitaler Form. Zusätzlich werden die Belege dauerhaft digital arichiviert und können jederzeit wieder aufgerufen werden.
Ei diesem Verfahren kommen die DATEV-Plattformen „Unternehmen online“ und „Arbeitnehmer online“ zum Einsatz.
Sie haben Fragen zur digitalen Buchführung? Wir beantworten sie schnell und zeigen Ihnen, wie auch Sie von der digitalen Buchführung profitieren können.
Was ist „Unternehmen online“ genau?
„Unternehmen online“ ist eine für das Internet entwickelte Plattform für den digitalen Belegaustausch. Unsere Mandanten scannen dabei ihre Rechnungen und übertragen sie per Internet in das DATEV-Rechenzentrum. Sind sie dort angelangt, kann unsere Steuerberaterkanzlei ebenfalls digital auf sie zugreifen. Kopien und ein Versand mit der Post gehören somit der Vergangenheit an.
„Unternehmen online“ lässt sich aber nicht nur für den Belegaustausch sondern auch für die Zahlungsabwicklung, das Führen von Kassenbüchern und zur Durchführung weitere individueller Aufgaben nutzen. Es lässt sich an die Wünsche und Bedürfnisse eines jeden Unternehmens anpassen.
Mit „Unternehmen online“ lassen sich zudem Auswertungen für die Bereiche Finanzbuchhaltung, offene Posten, Kostenrechnung oder Gehalt erstellen. Unternehmen haben darauf dann online Zugriff und sind über sämtliche Zahlen und Vorgänge zu jeder Zeit informiert.
Fazit: „Unternehmen online“ ist eine hervorragende Schnittstelle in der Zusammenarbeit zwischen unserer Steuerberaterkanzlei und unseren Mandanten, die Zeit und Geld spart.
Was ist Arbeitnehmer online?
„Arbeitnehmer online“ wird von DATEV angeboten und ist ein Portal für die digitale Zusammenarbeit von Steuerberater mit dem Mandanten als Arbeitgeber hinsichtlich des Lohn- und Gehaltsbereichs im Unternehmen.
Im Internetportal „Arbeitnehmer online“ werden Daten für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfasst. Die Unterlagen sind sodann von überall aus online abrufbar. Die Daten sind digital verschlüsselt und sicher aufbewahrt. Anlegen von Papierordnern und Versand durch Post fällt weg. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und sonstigen wichtigen Unterlagen werden für 10 Jahre im Archiv der Plattform gespeichert.
Die Nutzung von „Arbeitnehmer online“ ist einfach und sicher.
Vorteile der digitalen Buchführung
Die Vorteile einer digitalen Buchführung liegen also auf der Hand. Aktenordner, Aktenschränke, Kopieren und Versenden von wichtigen Unterlagen mit der Post sind Dinge und Tätigkeiten, die nicht mehr erforderlich sind. Die wertvollen Ressourcen Zeit und Geld werden eingespart. Mittels der digitalen Online-Plattformen von DATEV kann jedes Unternehmen an der neuen digitalen Buchführung teilhaben. Unsere Steuerberaterkanzlei steht unseren Mandanten dabei unterstützend zur Seite.
Unsere Leistungen im Rahmen der digitalen Buchführung:
Unser modernes Steuerbüro übernimmt die laufende Buchhaltung und auch alle damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Wir führen auch die Lohnbuchhaltung durch und erstellen die notwendigen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen – und zwar unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Zahl der Mitarbeiter und der Rechtsform des Unternehmens.
Die Übermittlung der Belege erfolgt digital – wenn der Mandant es wünscht.
Allgemeine Buchführung
Für wen besteht die Pflicht zur Buchführung?
Kaufleute, Gewerbetreibende, Unternehmen sind zur laufenden Buchführung verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich zum einen in § 238 Handelsgesetzbuch (HGB), zum anderen in § 140 Abgabenordnung (AO).
§ 238 HGB besagt, dass jeder Kaufmann im Sinne der §§ 1 – 7 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Kaufleute sind dabei alle Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder die im Handelsregister eingetragen sind.
Kleine Einzelkaufleute sind gem. § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit.
Das Steuerrecht normiert eine abgeleitete Buchführungspflicht. § 140 AO besagt dabei, dass derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung erfüllen muss.
Ausnahmen von der Buchführungspflicht bestehen für freie Berufe, wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, es sei denn, diese führen einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapital- oder Handelsgesellschaft. Ein Beispiel für letzteres ist eine als GmbH geführte Rechtsanwaltssozietät. Solche Gesellschaften sind gem. § 6 Abs. 1 HGB Formkaufleute und daher zur Buchführung verpflichtet.
Freiberufler dürfen anstelle einer Buchführung eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Originär (ohne Ableitung vom HGB) besteht nach der AO eine Buchführungspflicht für Gewerbebetreibende, die die Umsatzgrenze von 600.000 EUR überschreiten oder einen Gewinn oberhalb von 60.000 EUR erwirtschaften. Sie sind steuerrechtlich selbst dann buchführungspflichtig, wenn keine Buchführungspflicht aufgrund des HGB besteht.
Wann beginnt die Buchführungspflicht?
Bei Kaufleuten setzt die Pflicht zur Buchführung mit dem Datum der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister ein. Bei Einzelunternehmen sowie Kleingewerbebetreibenden beginnt die Buchführungspflicht hingegen erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der oben genannte Umsatz überschritten wird.
Kassenführung
Zu einer korrekten Buchführung gehört unablässig eine ordnungsgemäße Kassenführung. Unternehmen, die sehr viel Bargeld umsetzen, haben es mit einer hohen Zahl von Kassenbewegungen zu tun. Diese nehmen oft den überwiegenden Teil der Buchführung ein.
Was bedeutet ordnungsgemäße Kassenführung?
Eine ordnungsgemäße Kassenführung verlangt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. § 146 I 1 AO schreibt vor, dass sämtliche Buchungen und erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden müssen. Aus Gründen der der Zumutbarkeit bestimmt § 146 I 3 AO, dass es eine Erleichterung hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht beim Verkauf von Waren mit geringem Wert an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gibt.
Die weiteren gesetzlichen Vorgaben zur Kassenführung finden sich in den §§ 238 bis 263 HGB , den §§ 140 bis 148 AO und § 158 AO . Daneben gibt es Vorschriften in einzelnen Steuergesetzen sowie seitens der Finanzverwaltung die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Die §§ 145 bis 147 AO beschäftigen sich mit der Aufbewahrung digitaler Unterlagen.
Elektronische Kassenführung?
Kassenführung und Buchführung müssen nicht in digitaler Form durchgeführt werden. Es existiert keine Verpflichtung zur digitalen Buchführung und zur elektronischen Kassenführung. Aber: beides erleichtert die Arbeit enorm.
Sicherheitszuschlag Kassenführung
Sind grobe Fehlern in der Kassenführung vorhanden, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen und einen Sicherheitszuschlag berechnen. Die Höhe des Sicherheitszuschlags, der prozentual auf Basis der Schätzung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab, liegt aber regelmäßig bei 2 bis 10 Prozent des Umsatzes.